Newsbeitrag veröffentlicht am 21.07.2015




Neues Urteil: welche Zahlungsmittel ein Onlineshop jetzt verwenden muss



Zahlungsmittel Rechtslage


Urteil vom 24.06.2015: "Sofortüberweisung" darf nicht alleiniges Zahlungsmittel sein

Es liegt ein neues Urteil des LG Frankfurt (veröffentlicht von Phrixos-IT.de) mit Az.: 2-06 O 458/14 vom 24.06.2015 vor, welches für Onlineshop-Betreiber relevant ist. Demnach ist die Sofortüberweisung als Zahlungsmittel zwar ausdrücklich erlaubt und gilt auch als gängiges Zahlungsmittel, darf aber nicht als alleiniges gängiges Zahlungsmittel verwendet werden.

Das LG Frankfurt begründet diese Entscheidung wie folgt:
Die Sofortüberweisung ist zwar ein gängiges Zahlungsmittel, aber es "stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar". Sie ist für den Verbraucher unzumutbar, "da er hierzu nicht nur mit dem Dritten in vertragliche Beziehung treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden können. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine persönlichen Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen."

Das Urteil verbietet die Sofortüberweisung aber nicht: "Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen."

Welche Zahlungsmittel müssen nun angeboten werden?

Lt. § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmäßig jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.
In der Urteilsbegründung vom 24.06.2015 werden folgende Zahlungsmittel als Beispiele für zumutbare Zahlungsmittel aufgeführt:



Vorangegangenes Urteil vom 03.02.2015

Bereits im Februar war ein Urteil mit Az.: 14 U 1489/14 vom OLG Dresden vorangegangen. Lt. Veröffentlichung von dr-bahr.com sind lt. diesem Urteil die in diesem Fall als kostenfreie Zahlungsart angebotenen Kreditkarten "Visa Electro" und "MasterCard Gold" keine gängigen, zumutbaren Zahlungsmittel.

Als Begründung führten die Richter lt. wbs-law.de an, dass die Zahlungen mit den oben genannten Zahlungsmitteln für die Kunden umständlicher im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln seien. So müssen Kunden die Visa Electron Karte vor der Nutzung stets aufladen. Außerdem besitze nur derjenige eine solche Karte, der diese gesondert vertraglich angefordert habe.

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