Newsbeitrag veröffentlicht am 21.07.2015
Es liegt ein neues
Urteil des LG Frankfurt (veröffentlicht von Phrixos-IT.de)
mit Az.: 2-06 O 458/14 vom 24.06.2015 vor, welches für Onlineshop-Betreiber relevant ist.
Demnach ist die Sofortüberweisung als Zahlungsmittel zwar ausdrücklich erlaubt und gilt auch als gängiges Zahlungsmittel, darf aber nicht als alleiniges
gängiges Zahlungsmittel verwendet werden.
Das LG Frankfurt begründet diese Entscheidung wie folgt:
Die Sofortüberweisung ist zwar ein gängiges Zahlungsmittel, aber es "stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar".
Sie ist für den Verbraucher unzumutbar, "da er hierzu nicht nur mit dem Dritten in
vertragliche Beziehung treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten
mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein
Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich
um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt
werden können. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine persönlichen
Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für
die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im
Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf
die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine
Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen."
Das Urteil verbietet die Sofortüberweisung aber nicht:
"Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu
versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich
untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart
den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen
mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten
übermitteln zu müssen."
Lt. § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmäßig jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.
In der Urteilsbegründung vom 24.06.2015 werden folgende Zahlungsmittel als Beispiele für zumutbare Zahlungsmittel aufgeführt:
Bereits im Februar war ein Urteil mit Az.: 14 U 1489/14 vom OLG Dresden vorangegangen.
Lt. Veröffentlichung von
dr-bahr.com
sind lt. diesem Urteil die in diesem Fall als kostenfreie Zahlungsart angebotenen Kreditkarten "Visa Electro" und "MasterCard Gold"
keine gängigen, zumutbaren Zahlungsmittel.
Als Begründung führten die Richter lt.
wbs-law.de
an, dass die Zahlungen mit den oben genannten Zahlungsmitteln für die Kunden umständlicher im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln seien. So müssen Kunden die Visa Electron Karte vor der Nutzung stets aufladen. Außerdem besitze nur derjenige eine solche Karte, der diese gesondert vertraglich angefordert habe.
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