Newsbeitrag aktualisiert am 13.07.2015
erstmals veröffentlicht am 27.10.2014




Was das BGH-Urteil zur Einbindung von YouTube-Videos wirklich aussagt





Framing Urteil



Zunächst der Stand dieses Artikels vom 13.07.2014 mit EuGH Urteil zum Framing:

Beschluss: EuGH hält die Einbettung von Youtube-Videos für rechtmäßig

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. Oktober 2014 den Beschluss zur Rechtssache C-348/13 festgelegt.
In dem Fall ging es darum, dass der Inhaber der vollständigen Nutzungsrechte eines 2-Minütigen YouTube-Videos darüber geklagt hatte, dass zwei Webseiten-Betreiber das Video mit dem Framing-Verfahren auf ihrer eigenen Webseite eingebunden hatten.
Der Inhaber der Nutzungsrechte sah darin eine nicht erlaubte Verbreitung des Filmes bzw. einen Verstoß gegen § 19a UrhG.

In der Pressemeldung vom 16.05.2013 teilte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung mit, dass er die Fragestellung dem europäischen Gerichtshof vorlegt. Es handelt sich also bei dem Beschluss des EuGH um den Beschluss zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes.

Der EuGH vertrat die Ansicht, dass die beiden Webseitenbetreiber bzw. die Beklagten, durch das Framing das Video nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht hatten, da es bereits durch die Veröffentlichung des Klägers frei zugänglich war.
Eine Handlung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 liege auch dann nicht vor, wenn der Eindruck entsteht, dieses Video stamme von der Framing-Website anstelle der Website auf der sich das Video tatsächlich befindet.

Der EuGH beantwortet die Frage des BGH in diesem Fall also so, dass das Einbetten von YouTube-Videos - wie in diesem Fall beschrieben - rechtmäßig sei.

Hier der finale Auszug aus dem EuGH-Beschluss als wörtliches Zitat:
"Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet."

Quellen:
Beschluss des EuGH vom 21.10.2014
Presseerklärung des BGH vom 16.05.2013
Urheberrechtsgesetz



Nun die Aktualisierung zum 13.07.2015 mit BGH-Urteil zum Framing:

Achtung: kursierende Fehlinterpretationen zum BGH Urteil vom 09.07.2015

Derzeit kursieren einige Interpretationen bzgl. der Pressemeldung des Bundesgerichtshofes zum Framing-Urteil vom 09.07.2015. Es soll hier nicht der Eindruck entstehen, diese seien per se falsch oder auf Effekthascherei aufgebaut, aber sie vermitteln teilweise einen falschen Eindruck vom Urteil.

Was ist wirklich neu? Klarstellung:

Es ist eben an dem Urteil rein gar nichts neu. Wie wir schon am 27.10.2014 berichtet hatten (siehe oben), gab es am 21.10.2014 ein EuGH Urteil. Der BGH hatte die Fragestellung selbst beim EuGH eingereicht und das EuGH hat sie geklärt. Der BGH musste diese Klärung nun in einem eigenen Urteil umsetzen. Dabei hat er sich - generell gesprochen - voll und ganz an die Entscheidung des EuGH gehalten, dass die Einbettung von YouTube-Videos in dem vorliegenden Fall zulässig sei.

In der Pressemeldung des Bundesgerichtshofes wird auf die Entscheidung des EuGH hingewiesen (siehe auch oben), aber auch eingewendet, dass im Rahmen des EuGH-Urteils, die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt haben, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Auch das bewegt sich innerhalb der EuGH-Entscheidung.

Also im Klartext: der Urheberrechtsinhaber am Film muss den Film selbst bei YouTube freigegeben haben.

Ob der Beklagte den Film selbst hochgeladen hat, war vom Berufungsgericht aber im Vorfeld nicht eindeutig erfasst worden. Daher hat der BGH "die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann", so die Pressemeldung des BGH.

Nochmal Klartext: Der BGH hat also nicht das Framing in seinem Urteil verboten, sondern möchte lediglich feststellen lassen, ob der Urheberrechtsinhaber den Film selbst bei YouTube freigegeben hat.

Was muss ich als Webseitenbetreiber beachten?

Um Ihre Rechtssicherheit zwar nicht zu garantieren aber zu erhöhen, sollten Sie beim Einbetten von YouTube-Videos auf jeden Fall darauf achten, dass der Film vom Urheberrechtsinhaber selbst hochgeladen wurde. Bedenken Sie, dass kleinste Abweichungen von einem Urteil schon wieder eine neue Rechtslage ergeben können. Seien Sie also stets vorsichtig, befragen Sie vor Ihren Handlungen im Internet Ihren Anwalt, der auf Internet-Recht spezialisiert ist. Bleiben Sie gerne auch auf dem Laufenden mit dem eCom1.de - Newsletter.

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