Newsbeitrag veröffentlicht am 20.05.2015




OLG-Urteil: das muss jetzt in die Widerrufsbelehrung



Widerrufsbelehrung


Urteil des OLG Hamm: Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.03.2015 beschlossen (Az 4 U 30/15), dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss.

Juristischer Hintergrund

Das EGBGB (Artikel 246a § 1 Informationspflichten Absatz 2) schreibt vor: "Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren."

Ebenfalls in diesem Gesetzestext wird auf ein Muster einer Widerrufsbelehrung als Anlage zum EGBGB verwiesen. In diesem offiziellen Muster steht unter anderem folgender Hinweis: "Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."

Damit war noch nicht eindeutig geklärt, ob die Telefonnummer nun enthalten sein muss, oder nicht. Lt. rdp-law.de gab es jedoch bereits Urteile vom Landgericht Bochum, die das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig einstuften.

Das OLG Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Im Tenor des Urteils wird zur Formulierung "soweit verfügbar" aus obigem Muster argumentiert: "Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt [...], verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer."

Interessant für Webseitenbetreiber: Weitere Bestandteile der Widerrufsbelehrung

Interessant für Webseitenbetreiber kann das oben schon genannte Muster einer Widerrufsbelehrung sein, welches offiziell als Anlage zum EGBGB veröffentlicht wurde. (Um eine rechtssichere und individuelle Einbindung in Ihre Webseite zu erreichen, konsultieren Sie hierzu einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.)

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