Newsbeitrag veröffentlicht am 05.10.2015




Urteil Bildnutzung: Urhebernennungspflicht trotz unbeschränkter Nutzungsrechte?



Urheberrecht Bilder Fotograf



Der Sachverhalt

Auf dem Portal des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ) wurde zum 01.10.2015 über das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.2015 (Az.: 142 C 11428/15) berichtet.

Ein Profi-Fotograf hatte für ein Hotel Fotos erstellt, die auf mehreren Hotelportalseiten im Internet genutzt wurden. Es wurden knapp 1.000,- Euro Honorar für die Fotos bezahlt. Nun wurde aber der Name des Fotografen nicht genannt, weswegen der Fotograf gerichtlich klagte.

"Unbeschränkte Nutzungsrechte" beinhalten nicht den Verzicht auf Urhebernennung!

Das Amtsgericht München gab dem Fotografen recht. Dies wird in der Pressemeldung des StMJ u.a. damit begründet (Auszug):
"Soweit in dem Vertrag die „unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat das Hotel nicht nachgewiesen."

Die Bedeutung für Webseitenbetreiber

Werden Bilder nicht selbst gemacht sondern gekauft, so wurde schon bisher für Social-Media-Nutzung oft ausdrücklich verlangt, dass der Urheber direkt im Bild genannt wird. Bei Social Media kann das Bild im Netz ohne den restlichen Text geteilt werden, weshalb die Urhebernennung kaum anders möglich ist als im Bild selbst. Wir hatten bereits über einen entsprechenden Fall in unserem Artikel Abmahnung: fehlende Urheber-Nennung bei Bildern im Social Media berichtet.

Wird ein Bild ausschließlich auf einer Webseite eingesetzt, also ohne Social-Media-Einbindung, so könnte eine Urhebernennung direkt beim Bild oder im Impressum aller Wahrscheinlichkeit nach ausreichen. Bei der Urhebernennung nur im Impressum sind derzeit übrigens Abmahnungen im Umlauf, die aber nicht unbedigt rechtlich begründet sind. Dennoch ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Urhebernennung nicht direkt im Bild angebracht ist. Wir werden neue Urteile hierzu im Auge behalten und Sie in unserem Newsletter darüber auf dem Laufenden halten.

Lt. oben genanntem Urteil des Amtsgerichtes München ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Urhebernennung gar nicht mehr zwingend erforderlich. Denn es besagt, dass ohne explizite vertragliche Behandlung der Urheber grundsätzlich genannt werden muss. Weiter steht in der Pressemeldung des StmJ: "Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen."

Die Empfehlung

Webseitenbetreiber sollten daher entweder den Urheber direkt im Bild nennen oder sich explizit eine schriftliche Erlaubnis vom Urheberrechteinhaber geben lassen, dass ein Bild auch ohne Urhebernennung verwendet werden darf. Die Verwendung für Social-Media sollte dabei auch ausdrücklich genannt werden.

Wer einen Urheber, bei Bildnutzung ohne Social-Media-Einbindung, im Impressum oder in Bildnähe nennen möchte und auf Nummer sicher gehen will, der sollte auch das in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Urheberrechteinhaber festhalten. Dies mag möglicherweise nicht rechtlich vorgeschrieben sein, könnte aber Konflikte mit aktuellen Abmahnungen vermeiden.

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Die interessantesten eCom1.de-Infos für Webseitenbetreiber nicht mehr verpassen und Newsletter abonnieren (hier klicken für Sprung nach unten).

Newsletter:








Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: