Newsbeitrag veröffentlicht am 20.08.2015




LaterPay Connector - Inhalte verkaufen mit 1 Zeile Code



LaterPay Connector Micropayment



Generelle Vor- und Nachteile von Micropayment-Lösungen für Content

Das Prinzip ist schnell erklärt: Content wird erst dann angezeigt, wenn der Leser einer Zahlungsaufforderung zugestimmt hat.

Blogger und Journalisten müssen - wie alle anderen Berufsgruppen auch - eine Form der Monetarisierung realisieren. Da Einkünfte durch monatliche Abo-Zahlungen an Tageszeitungen oder Fachzeitschriften in den vergangenen Jahren rückläufig waren und der "kostenlose" Content im Internet üblich wurde, hat Werbung und Affiliate an Bedeutung zugenommen. Kritisiert wird dabei häufig, dass Journalisten und Blogger leichter ihre unabhängige Betrachtung verlieren könnten, wenn sie einen Affiliate Text zu einem Produkt schreiben, an dem sie eine Umsatzprovision erhalten - was natürlich nur eine Form der Monetarisierung ist und daher nur bestimmte Artikel betrifft die als solche auch zu kennzeichnen sind.

Micropayment für Content ist eine Möglichkeit der unabhängigen Monetarisierung, was ja auch im Sinne der Leser ist. Dennoch empfinden manche Leser es als unangenehm, bei einer Seite die man lesen will, erst einer Zahlungsaufforderung zuzustimmen. Zusätzlich ergibt sich daraus, dass auch SEO-Faktoren in Betracht gezogen werden sollten.

Was ist neu am Connector?

Wie LaterPay am vergangenen Freitag, den 14.08.2015, berichtet hat, ist der Connector als neue Micropayment-Lösung jetzt verfügbar. Das Neue am Connector im Vergleich zu früheren LaterPay Versionen ist, dass einzelne Teile des Content einer Seite als Bezahl-Content deklariert werden können, mit der Einbindung eines Codeschnipsels. Die Einbindung auf die eigene Seite ist also sehr einfach und schnell möglich. Zur Nutzung muss man sich noch bei LaterPay anmelden und die gewünschten Preise für die Content-Teile auswählen.

Juristisch zu beachten

Wie bei allen Codeschnipseln tauscht die einbindende Webseite Informationen mit dem Server des Anbieters aus. Wie wir in unserem Artikel vom 30.07.2015 hergeleitet haben, kann das unter Umständen dazu führen, dass ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen dem Anbieter und dem Nutzer des Tools erforderlich wird, z. B. möglicherweise beim Einsatz von Heuristiken zur Wiedererkennung von Nutzern.

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