Newsbeitrag veröffentlicht am 15.04.2015
Lt.
jurablogs.com
liegt ein aktuelles Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015 zum Bestell-Button vor (Az 37 O 78/15).
Dabei wurde entschieden, dass es nicht ausreicht, einen Bestell-Button
mit dem Text "Bestellung abschicken" zu beschriften. Dies gelte auch für
ausländische Shops die sich an deutsche Nutzer richten.
Lt.
damm-legal.de
handelt es sich bei dem Urteil um ein Anerkenntnisurteil eines Urteiles des OLG Hamm vom 19.11.2013
(Az 4 U 65/13).
In diesem Urteil wurde in der Begründung Teil 2c) auch festgestellt,
dass die Schaltfläche der Bestellung mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
beschriftet sein muss und die Beschriftung "Bestellung abschicken" nicht ausreicht.
Die Grundlage für die Beschriftung des Bestell-Buttons ist die sogenannte "Button-Lösung", welche ehemals 2012 im BGB § 312g verankert wurde und
seit 13. Juni 2014 im
BGB § 312j
zu finden ist. Dort ist unter Absatz 3 unter anderem festgelegt, dass die Schaltfläche mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss,
damit der Verbraucher damit ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Aktuell findet man immer noch zahlreiche Shops, selbst unter den großen Konzernen, welche diese Regelung noch nicht berücksichtigen. Die Urteilsbestätigung zeigt aber, dass Onlineshop-Betreiber diese nicht als Vorbild nehmen sollten, da hier jederzeit mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit der Button-Lösung gemacht? Schreiben Sie
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